Häufige Fragen zur Entwaldungsverordnung
Diese Antworten stammen aus derselben Recherche, die Sie auf der Themenseite selbst bedienen können, und wurden von Vinano redaktionell geprüft. Jede nennt die Stelle im Verordnungstext, auf der sie beruht.
Welche Rohstoffe und Erzeugnisse fallen unter die Verordnung?
Unter die Verordnung fallen die relevanten Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Erfasst sind relevante Erzeugnisse gemäß Anhang I, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden.
Anhang I führt unter anderem folgende Erzeugnisse auf:
- Rinder und bestimmte Erzeugnisse aus Rindern, darunter Rindfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Rindfleisch.
- Kakaoerzeugnisse wie Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
- Kaffee, einschließlich geröstetem oder entkoffeiniertem Kaffee, Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen sowie bestimmter Kaffeeauszüge.
- Kautschukerzeugnisse, darunter Naturkautschuk, Kautschukmischungen, Kautschukreifen, Luftschläuche und bestimmte Bekleidung aus Weichkautschuk.
- Sojabohnen, Sojamehl, Sojaöl und Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl.
Für Rinder, Ölpalmen und Kautschuk gelten zusätzlich die im Anhang genannten Art- und Produktspezifikationen; beispielsweise ist synthetischer Kautschuk nicht erfasst. Die Verordnung gilt außerdem nicht für Waren, die ausschließlich aus Material mit abgeschlossenem Lebenszyklus bestehen, das sonst als Abfall entsorgt worden wäre. Die vollständige Zuordnung der Erzeugnisse erfolgt nach den in Anhang I genannten Warennummern. Ob ein konkretes Produkt darunter fällt, erfordert eine fachliche Prüfung des Einzelfalls.
Quellen: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 und 2, Anhang I
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Welche Pflichten treffen Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen?
Vor dem Inverkehrbringen müssen Marktteilnehmer für alle relevanten Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese Pflicht dient dazu, nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
Dazu müssen sie die nach Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und sonstigen einschlägigen Unterlagen überprüfen und analysieren sowie eine Risikobewertung durchführen. Sie dürfen die relevanten Erzeugnisse nur in Verkehr bringen, wenn die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht.
Das Inverkehrbringen ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse nichtkonform sind, ein nicht vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht oder der Marktteilnehmer seine Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen konnte.
Erhält ein Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, über eine mögliche Nichtkonformität bereits in Verkehr gebrachter relevanter Erzeugnisse, muss er unverzüglich die zuständigen Behörden sowie die belieferten nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler unterrichten.
Quellen: Art. 8 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4, Art. 4 Abs. 5
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Was muss eine Sorgfaltserklärung enthalten?
Eine Sorgfaltserklärung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die EORI-Nummer.
Je nach Fall ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse, einer besonderen Maßeinheit, Eigenmasse, Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben.
- Die Erklärung des Marktteilnehmers, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko eines Verstoßes gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b festgestellt wurde.
- Eine Unterschrift mit den Angaben „Unterzeichnet für und im Namen von“, Datum, Name und Funktion sowie Unterschrift.
Die Sorgfaltserklärung ist vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr über das Informationssystem gemäß Artikel 33 zu übermitteln und muss die in Anhang II aufgeführten Informationen enthalten.
Quellen: Anhang II Nr. 1, Anhang II Nr. 2, Anhang II Nr. 5 und 6, Art. 4 Abs. 2
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Welche Erleichterungen gelten für Länder mit geringem Risiko?
Für relevante Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, für die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Marktteilnehmer müssen die Verpflichtungen zur Risikobewertung und Risikominderung nach den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen, wenn sie zuvor geprüft haben, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse dort erzeugt wurden und nur ein vernachlässigbares Risiko der Umgehung oder Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Ländern oder Landesteilen mit normalem oder hohem Risiko besteht. Auf Verlangen müssen sie der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen zugänglich machen, die dies belegen. Sobald einschlägige Informationen auf ein Verstoß- oder Umgehungsrisiko hinweisen, entfällt die Erleichterung: Der Marktteilnehmer muss die Verpflichtungen zur Risikobewertung und Risikominderung erfüllen und die Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde übermitteln.
Quellen: Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2
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Welche Pflichten haben Händler, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind?
Händler, die keine KMU sind, müssen:
- sich vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse im Informationssystem registrieren;
- Informationen zu den relevanten Erzeugnissen sammeln und speichern, insbesondere Angaben zu ihren Lieferanten, Abnehmern sowie gegebenenfalls die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder Identifikationsnummern;
- vor der Bereitstellung relevanter Erzeugnisse auf dem Markt nach Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gelangt sein, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko eines Verstoßes gegen die Verordnung besteht.
Die Regelung stellt für nicht-KMU-Händler außerdem dieselben Verpflichtungen wie für Marktteilnehmer heraus, wobei sie die Verantwortung für die Konformität der relevanten Erzeugnisse tragen.
Quellen: Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Erwägungsgrund 53
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Seit wann gilt die Entwaldungsverordnung?
Die Entwaldungsverordnung ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Die wesentlichen Vorschriften, darunter die Artikel 3 bis 13, gelten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Personen oder Kleinstunternehmen beziehungsweise kleine Unternehmen niedergelassen waren, gilt dieser Anwendungsbeginn grundsätzlich erst ab dem 30. Juni 2027.
Quellen: Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 3
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Was bedeutet entwaldungsfrei?
„Entwaldungsfrei“ bedeutet, dass relevante Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, muss das Holz aus einem Wald stammen, in dem es nach diesem Stichtag nicht zu Waldschädigung gekommen ist. „Entwaldung“ ist dabei die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Quellen: Art. 2 Nr. 13, Art. 2 Nr. 3 und 4
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Welche Informationen muss ein Marktteilnehmer für die Sorgfaltspflicht sammeln?
Ein Marktteilnehmer muss vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese umfasst insbesondere die Sammlung der Informationen, Daten und Unterlagen nach Artikel 9 sowie die Risikobewertung und gegebenenfalls Risikominderung.
Zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren sind insbesondere:
- eine Beschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsname und Art;
- bei Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, der gebräuchliche Name der Holzart und ihr vollständiger wissenschaftlicher Name;
- eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die im Erzeugnis enthalten sind oder zu seiner Herstellung verwendet wurden;
- angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei sind;
- angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entspricht, einschließlich der Vereinbarungen zur Nutzung des Erzeugungsgebiets.
Die zuständigen Behörden können die zusammengetragenen Informationen, Unterlagen und Daten verlangen.
Quellen: Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 9 Abs. 2
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Wie lange müssen Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärungen aufbewahren?
Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltserklärungen fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 aufbewahren.
Quelle: Art. 4 Abs. 3
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Wie werden Länder in Risikokategorien eingestuft?
Die Verordnung führt ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern und Landesteilen ein:
- Hohes Risiko liegt vor, wenn ein außergewöhnlich hohes Risiko festgestellt wird, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, deren relevante Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen.
- Geringes Risiko liegt vor, wenn ausreichende Gewähr dafür besteht, dass solche Fälle der Erzeugung relevanter Rohstoffe die Ausnahme sind.
- Normales Risiko gilt für Länder und Landesteile, die weder als Länder oder Landesteile mit hohem noch mit geringem Risiko eingestuft werden.
Die Einstufung in die Kategorien „geringes Risiko“ und „hohes Risiko“ erfolgt durch die Kommission auf Grundlage einer objektiven und transparenten Bewertung unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und international anerkannter Quellen. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere das Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung, die Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe sowie die Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen.
Am 29. Juni 2023 wurde allen Ländern zunächst ein normales Risiko zugeordnet. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Länder und Landesteile mit geringem oder hohem Risiko im Wege von Durchführungsrechtsakten und aktualisiert sie erforderlichenfalls anhand neuer Erkenntnisse.
Quellen: Art. 29 Abs. 1, Art. 29 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2
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Wie viele Marktteilnehmer müssen die Behörden jährlich kontrollieren?
Die jährliche Mindestquote hängt von der Risikokategorie des Erzeugerlands oder Landesteils ab:
- Bei hohem Risiko müssen mindestens 9 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler kontrolliert werden. Zusätzlich müssen 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erfasst werden.
- Bei normalem Risiko müssen mindestens 3 % dieser Marktteilnehmer und Marktakteure kontrolliert werden.
- Bei geringem Risiko müssen mindestens 1 % kontrolliert werden.
Die quantifizierten Ziele sind für jeden relevanten Rohstoff einzeln zu erfüllen und werden anhand der Gesamtzahl der im Vorjahr relevanten Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler berechnet, gegebenenfalls zusätzlich anhand der Menge.
Quellen: Art. 16 Abs. 9, Art. 16 Abs. 8, Art. 16 Abs. 10, Art. 16 Abs. 11
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Welche Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten vorsehen?
Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler erlassen und alle für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dazu gehören insbesondere:
- Geldstrafen oder Geldbußen, die unter anderem die Umweltschädigung, den Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse und den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß berücksichtigen.
- Die Einziehung relevanter Erzeugnisse sowie der Einnahmen aus Transaktionen mit diesen Erzeugnissen.
- Der vorübergehende Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung für höchstens 12 Monate.
- Ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr relevanter Rohstoffe und relevanter Erzeugnisse bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.
- Ein Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.
Bei Verstößen durch juristische Personen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die endgültigen Entscheidungen und verhängten Sanktionen melden; die Kommission veröffentlicht dazu bestimmte Angaben.
Quellen: Art. 25 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 2 Buchst. b und c, Art. 25 Abs. 2 Buchst. d, Art. 25 Abs. 2 Buchst. e und f, Art. 25 Abs. 3
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