Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115

Welche Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten vorsehen?

Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler erlassen und alle für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Geldstrafen oder Geldbußen, die unter anderem die Umweltschädigung, den Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse und den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß berücksichtigen.
  • Die Einziehung relevanter Erzeugnisse sowie der Einnahmen aus Transaktionen mit diesen Erzeugnissen.
  • Der vorübergehende Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung für höchstens 12 Monate.
  • Ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr relevanter Rohstoffe und relevanter Erzeugnisse bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.
  • Ein Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.

Bei Verstößen durch juristische Personen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die endgültigen Entscheidungen und verhängten Sanktionen melden; die Kommission veröffentlicht dazu bestimmte Angaben.

Quellen im Verordnungstext: Art. 25 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 2 Buchst. b und c, Art. 25 Abs. 2 Buchst. d, Art. 25 Abs. 2 Buchst. e und f, Art. 25 Abs. 3

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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