Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115

Welche Pflichten haben Händler, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind?

Händler, die keine KMU sind, müssen:

  • sich vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse im Informationssystem registrieren;
  • Informationen zu den relevanten Erzeugnissen sammeln und speichern, insbesondere Angaben zu ihren Lieferanten, Abnehmern sowie gegebenenfalls die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder Identifikationsnummern;
  • vor der Bereitstellung relevanter Erzeugnisse auf dem Markt nach Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gelangt sein, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko eines Verstoßes gegen die Verordnung besteht.

Die Regelung stellt für nicht-KMU-Händler außerdem dieselben Verpflichtungen wie für Marktteilnehmer heraus, wobei sie die Verantwortung für die Konformität der relevanten Erzeugnisse tragen.

Quellen im Verordnungstext: Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Erwägungsgrund 53

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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