Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115
Welche Rohstoffe und Erzeugnisse fallen unter die Verordnung?
Unter die Verordnung fallen die relevanten Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Erfasst sind relevante Erzeugnisse gemäß Anhang I, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden.
Anhang I führt unter anderem folgende Erzeugnisse auf:
- Rinder und bestimmte Erzeugnisse aus Rindern, darunter Rindfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Rindfleisch.
- Kakaoerzeugnisse wie Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
- Kaffee, einschließlich geröstetem oder entkoffeiniertem Kaffee, Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen sowie bestimmter Kaffeeauszüge.
- Kautschukerzeugnisse, darunter Naturkautschuk, Kautschukmischungen, Kautschukreifen, Luftschläuche und bestimmte Bekleidung aus Weichkautschuk.
- Sojabohnen, Sojamehl, Sojaöl und Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl.
Für Rinder, Ölpalmen und Kautschuk gelten zusätzlich die im Anhang genannten Art- und Produktspezifikationen; beispielsweise ist synthetischer Kautschuk nicht erfasst. Die Verordnung gilt außerdem nicht für Waren, die ausschließlich aus Material mit abgeschlossenem Lebenszyklus bestehen, das sonst als Abfall entsorgt worden wäre. Die vollständige Zuordnung der Erzeugnisse erfolgt nach den in Anhang I genannten Warennummern. Ob ein konkretes Produkt darunter fällt, erfordert eine fachliche Prüfung des Einzelfalls.
Quellen im Verordnungstext: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 und 2, Anhang I
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.