Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115

Welche Informationen muss ein Marktteilnehmer für die Sorgfaltspflicht sammeln?

Ein Marktteilnehmer muss vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese umfasst insbesondere die Sammlung der Informationen, Daten und Unterlagen nach Artikel 9 sowie die Risikobewertung und gegebenenfalls Risikominderung.

Zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren sind insbesondere:

  • eine Beschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsname und Art;
  • bei Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, der gebräuchliche Name der Holzart und ihr vollständiger wissenschaftlicher Name;
  • eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die im Erzeugnis enthalten sind oder zu seiner Herstellung verwendet wurden;
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei sind;
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entspricht, einschließlich der Vereinbarungen zur Nutzung des Erzeugungsgebiets.

Die zuständigen Behörden können die zusammengetragenen Informationen, Unterlagen und Daten verlangen.

Quellen im Verordnungstext: Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 9 Abs. 2

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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