Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115
Wie lange müssen Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärungen aufbewahren?
Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltserklärungen fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 aufbewahren.
Quelle im Verordnungstext: Art. 4 Abs. 3
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