Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115
Welche Erleichterungen gelten für Länder mit geringem Risiko?
Für relevante Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, für die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Marktteilnehmer müssen die Verpflichtungen zur Risikobewertung und Risikominderung nach den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen, wenn sie zuvor geprüft haben, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse dort erzeugt wurden und nur ein vernachlässigbares Risiko der Umgehung oder Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Ländern oder Landesteilen mit normalem oder hohem Risiko besteht. Auf Verlangen müssen sie der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen zugänglich machen, die dies belegen. Sobald einschlägige Informationen auf ein Verstoß- oder Umgehungsrisiko hinweisen, entfällt die Erleichterung: Der Marktteilnehmer muss die Verpflichtungen zur Risikobewertung und Risikominderung erfüllen und die Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde übermitteln.
Quellen im Verordnungstext: Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2
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