Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115
Welche Pflichten treffen Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen?
Vor dem Inverkehrbringen müssen Marktteilnehmer für alle relevanten Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese Pflicht dient dazu, nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
Dazu müssen sie die nach Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und sonstigen einschlägigen Unterlagen überprüfen und analysieren sowie eine Risikobewertung durchführen. Sie dürfen die relevanten Erzeugnisse nur in Verkehr bringen, wenn die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht.
Das Inverkehrbringen ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse nichtkonform sind, ein nicht vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht oder der Marktteilnehmer seine Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen konnte.
Erhält ein Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, über eine mögliche Nichtkonformität bereits in Verkehr gebrachter relevanter Erzeugnisse, muss er unverzüglich die zuständigen Behörden sowie die belieferten nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler unterrichten.
Quellen im Verordnungstext: Art. 8 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4, Art. 4 Abs. 5
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.