Verordnung (EU) 2023/988

Produkt­sicherheits­verordnung: was seit dem 13. Dezember 2024 gilt

Die Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988, legt wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten fest, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2). Ihr Kern ist das allgemeine Sicherheitsgebot: Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen (Artikel 5). Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Artikel 52).

Legt das Unionsrecht für ein Produkt spezifische Sicherheitsanforderungen fest, gilt die Produktsicherheitsverordnung nur für die Aspekte und Risiken, die nicht unter diese Anforderungen fallen (Artikel 2 Absatz 1). Produkte, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sind außerdem unter anderem von den Pflichten der Wirtschaftsakteure in Kapitel III Abschnitt 1 ausgenommen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b). Dazu gehört auch die Maschinenverordnung: Harmonisierungsrechtsvorschriften sind nach Artikel 3 Nummer 27 die Rechtsvorschriften, auf die die Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung findet, und nach Erwägungsgrund 7 der Maschinenverordnung gilt diese Verordnung für Maschinen.

Konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026, geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748.

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  1. 13. Dezember 2024

    Geltungsbeginn der Verordnung

Was gilt

  • Allgemeines Sicherheitsgebot (Artikel 5 und 6): Nur sichere Produkte dürfen in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden; ob ein Produkt sicher ist, wird insbesondere anhand der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Aspekte bewertet, etwa seiner Eigenschaften und seiner Einwirkung auf andere Produkte.
  • Pflichten der Hersteller (Artikel 9): Vor dem Inverkehrbringen führen Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen (Artikel 9 Absatz 2).
  • Fernabsatz (Artikel 19): Wer Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes bereitstellt, muss im Angebot unter anderem Hersteller, Postanschrift und elektronische Adresse sowie Angaben zur Identifizierung des Produkts nennen.
  • Unfälle (Artikel 20 Absatz 1): Der Hersteller sorgt dafür, dass ein durch sein Produkt verursachter Unfall unverzüglich über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird.
  • Online-Marktplätze (Artikel 22): Anbieter benennen eine zentrale Kontaktstelle für die Marktüberwachungsbehörden und registrieren sich beim Safety-Gate-Portal.
  • Rückrufe (Artikel 35 bis 37): Verbraucher werden schriftlich mit einer Rückrufanzeige unterrichtet, die mit dem Wort „Produktsicherheitsrückruf“ überschrieben ist (Artikel 36); der verantwortliche Wirtschaftsakteur bietet wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe und mindestens zwei Abhilfemaßnahmen zur Wahl (Artikel 37).

Wen es betrifft

Die Verordnung richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler (Artikel 9 bis 12) sowie an Anbieter von Online-Marktplätzen (Kapitel IV). Sie gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte (Artikel 2 Absatz 3). Nicht erfasst sind unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten (Artikel 2 Absatz 2).

Die Verordnung umfasst 55 Artikel und 1 Anhänge und verweist vielfach auf sich selbst. Wer eine konkrete Frage hat, muss die passende Stelle sonst selbst im Text suchen. Unten können Sie sie stattdessen stellen.

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Häufige Fragen zur Produktsicherheitsverordnung

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Welche Pflichten hat ein Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Produkts?

Bevor Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen, führen sie eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Soweit angesichts der Risiken angemessen, umfassen die Unterlagen auch eine Risikoanalyse mit den gewählten Lösungen zu deren Beseitigung oder Minderung und eine Aufstellung der angewandten europäischen Normen oder sonstigen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8. Wurden Normen oder Anforderungen nur teilweise angewandt, geben die Hersteller an, welche Teile angewandt wurden.

Mit dem Inverkehrbringen gewährleisten Hersteller, dass das Produkt im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Artikel 5 entworfen und hergestellt wurde. Die technischen Unterlagen halten sie auf dem neuesten Stand und zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereit; auf Verlangen stellen sie sie zur Verfügung. Bei Serienfertigung sorgen sie durch geeignete Verfahren dafür, dass die Konformität mit Artikel 5 stets gewährleistet bleibt.

Am Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage gewährleisten die Hersteller eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement. Dort bringen sie außerdem ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse an und, falls abweichend, die Angaben der zentralen Anlaufstelle, unter der sie kontaktiert werden können. Dem Produkt werden klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom Mitgliedstaat festgelegten, für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache beigefügt, es sei denn, das Produkt kann auch ohne sie sicher und wie vorgesehen verwendet werden.

Quellen: Art. 9 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 9 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5, Art. 9 Abs. 6, Art. 9 Abs. 7

Wann gilt ein Produkt als sicher?

Ein sicheres Produkt ist nach der Verordnung jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung einschließlich der tatsächlichen Gebrauchsdauer keine oder nur geringe mit der Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt. Das allgemeine Sicherheitsgebot verlangt, dass Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Für die Bewertung, ob ein Produkt sicher ist, zählt Artikel 6 Absatz 1 insbesondere auf: die Eigenschaften des Produkts einschließlich Gestaltung, technischer Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung sowie der Anweisungen für Zusammenbau, Installation, Verwendung und Wartung; die Einwirkung auf andere Produkte und die möglichen Einwirkungen anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, soweit eine gemeinsame Verwendung vernünftigerweise vorhersehbar ist; Aufmachung, Etikettierung einschließlich einer Alterskennzeichnung für Kinder, Warnhinweise und Anweisungen für sichere Verwendung und Entsorgung; die Verbraucherkategorien einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher wie Kinder, älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen und die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede; das Erscheinungsbild, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt anders als vorgesehen zu verwenden, insbesondere bei lebensmittelähnlichen Produkten oder solchen, die kinderattraktiv wirken; sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, angemessene Cybersicherheitsmerkmale sowie, soweit die Art des Produkts es verlangt, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen. Dass ein höheres Sicherheitsniveau erreichbar wäre oder dass andere Produkte mit geringerem Risiko verfügbar sind, ist kein Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

Eine Vermutung der Konformität mit dem Sicherheitsgebot gilt, wenn das Produkt den im Amtsblatt veröffentlichten anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die davon geregelten Risiken und Risikokategorien gerecht wird oder, in deren Ermangelung, nationalen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Bereitstellungsmitgliedstaats entspricht, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Vermutung hindert die Marktüberwachungsbehörden nicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Anzeichen bestehen, dass ein Produkt trotz der Vermutung gefährlich ist.

Gilt die Vermutung nicht, werden bei der Sicherheitsbewertung insbesondere, soweit verfügbar, andere europäische Normen, internationale Normen, internationale Übereinkünfte, freiwillige Zertifizierungssysteme, Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission, nationale Normen des Bereitstellungsmitgliedstaats, der Stand des Wissens und der Technik einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien, einschlägige Verhaltenskodizes, die vernünftigerweise erwartbare Sicherheit und die nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Sicherheitsanforderungen berücksichtigt.

Quellen: Art. 3 Nr. 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1

Welche Angaben müssen auf dem Produkt oder seiner Verpackung stehen?

Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement tragen; ist das aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich, werden die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben. Außerdem bringen sie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse auf dem Produkt an und, falls abweichend, die Angaben der zentralen Anlaufstelle, unter der sie kontaktiert werden können; ist das auf dem Produkt nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage.

Einführer bringen entsprechend ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Angaben der zentralen Anlaufstelle auf dem Produkt an; andernfalls auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage, und sie sorgen dafür, dass ihre Kennzeichnung die nach Unionsrecht erforderlichen Herstellerangaben nicht verdeckt.

Dem Produkt werden klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom Bereitstellungsmitgliedstaat festgelegten, für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache beigefügt; dies gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vorgesehen verwendet werden kann.

Quellen: Art. 9 Abs. 5, Art. 9 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 9 Abs. 7

Welche Pflichten treffen Anbieter von Online-Marktplätzen?

Anbieter von Online-Marktplätzen benennen eine zentrale Kontaktstelle für die Marktüberwachungsbehörden, über die sie zu Fragen der Produktsicherheit und zur Meldung von Anordnungen auf elektronischem Weg direkt kommunizieren können; sie registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen dort die Angaben zu dieser Anlaufstelle. Für Verbraucher benennen sie eine eigene zentrale Kontaktstelle, über die diese direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können. Sie halten interne Verfahren vor, die es ihnen ermöglichen, die Anforderungen der Verordnung unverzüglich zu erfüllen.

Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden, Inhalte zu einem gefährlichen Produktangebot zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen, nehmen Anbieter von Online-Marktplätzen entgegen und befolgen sie unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang, und sie unterrichten die Behörde auf elektronischem Weg. In einer Anordnung kann für einen vorgeschriebenen Zeitraum verlangt werden, alle identischen Inhalte zum Angebot des gefährlichen Produkts gleichermaßen zu behandeln, sofern die Suche auf die genannten Informationen beschränkt bleibt und mit zuverlässigen automatisierten Instrumenten verhältnismäßig durchgeführt werden kann. Von den Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Gate-Portal gemeldete Informationen zu gefährlichen Produkten berücksichtigen sie und ergreifen gegebenenfalls freiwillige Maßnahmen zur Erkennung, Identifizierung, Entfernung oder Sperrung entsprechender Inhalte. Meldungen zur Produktsicherheit nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 bearbeiten sie unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang.

Sie gestalten ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Angaben bereitstellen können und diese Angaben den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder sonst leicht zugänglich sind: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers samt Postanschrift und elektronischer Adresse; bei Herstellern außerhalb der Union die entsprechenden Angaben der verantwortlichen Person; Identifizierungsangaben zum Produkt einschließlich einer Abbildung, der Art und sonstiger Produktidentifikatoren; sowie etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der vom Bereitstellungsmitgliedstaat festgelegten, für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache. Für Unternehmer, die häufig gegen die Verordnung verstoßende Produkte anbieten, setzen sie nach vorheriger Warnung die Erbringung ihrer Dienste für einen angemessenen Zeitraum aus.

Im Fall eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben, oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis zu bringen sind, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten, unterrichten sie betroffene Verbraucher, die über ihre Schnittstellen gekauft haben, direkt nach Artikel 35 oder 36 und veröffentlichen Informationen zu Rückrufen auf ihren Online-Schnittstellen. Von einer Entscheidung, Inhalte zu einem gefährlichen Angebot zu entfernen oder zu sperren, unterrichten sie den betreffenden Wirtschaftsakteur. Mit den Marktüberwachungsbehörden und Wirtschaftsakteuren arbeiten sie zusammen, um wirksame Produktrückrufe nicht zu behindern. Über das Safety-Business-Gateway unterrichten sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, von gefährlichen Produkten auf ihren Online-Schnittstellen, einschließlich Risiko, verbleibender Stückzahlen je Mitgliedstaat und bereits ergriffener Korrekturmaßnahmen.

Quellen: Art. 22 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3, Art. 22 Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 22 Abs. 6, Art. 22 Abs. 8, Art. 22 Abs. 9, Art. 22 Abs. 11, Art. 22 Abs. 12 Buchst. a, Art. 22 Abs. 12 Buchst. b und c, Art. 22 Abs. 12 Buchst. d

Was ist bei einem Rückruf gegenüber Verbrauchern zu tun?

Im Fall eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung sorgen Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit Artikel 22 Absatz 12 dafür, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden; wo personenbezogene Daten der Kundschaft vorliegen, werden sie zu diesem Zweck genutzt. Können nicht alle Betroffenen so erreicht werden, verbreiten die Pflichtigen über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, soziale Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Massenmedien; diese Informationen sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu halten.

Werden Verbraucher schriftlich über einen Rückruf unterrichtet, geschieht das in Form einer Rückrufanzeige. Die Rückrufanzeige ist leicht verständlich, in der oder den Sprachen der Mitgliedstaaten verfügbar, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, und enthält eine Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, eine klare Beschreibung des Produkts mit Abbildung, Namen und Marke sowie Produktionskennnummern wie Chargen- oder Seriennummer samt Hinweis, wo diese am Produkt zu finden sind, Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde, soweit verfügbar, eine klare Beschreibung der Gefahr ohne verharmlosende Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“ oder „in seltenen Situationen“, eine klare Beschreibung des gebotenen Verhaltens einschließlich der Anweisung, die Verwendung des Produkts unverzüglich einzustellen, eine klare Beschreibung der nach Artikel 37 verfügbaren Abhilfe, eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst für weitere Informationen in den jeweiligen Amtssprachen sowie eine Aufforderung zur Weitergabe der Informationen.

Der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur bietet dem Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an. Die Wahl steht dem Verbraucher zwischen mindestens zwei dieser Maßnahmen zu: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder angemessene Erstattung des Wertes, mindestens in Höhe des gezahlten Preises; abweichend davon kann der Wirtschaftsakteur nur eine Abhilfe anbieten, wenn andere unmöglich wären oder im Vergleich unverhältnismäßige Kosten verursachten, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten bereitgestellt werden könnte; eine Erstattung steht dem Verbraucher stets zu, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen werden. Eine Reparatur durch den Verbraucher gilt nur dann als wirksam, wenn sie leicht und sicher durchführbar ist und die Rückrufanzeige dies vorsieht; in diesem Fall werden die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen bereitgestellt, und die Rechte aus den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 bleiben unberührt. Die Abhilfe darf keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen; die Kosten für Versand oder sonstige Rückgabe trägt der Verbraucher nicht, und nicht transportable Produkte werden abgeholt.

Quellen: Art. 35 Abs. 1, Art. 35 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5

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    Produktsicherheitsverordnung gilt

    Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, für Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, soweit das Unionsrecht keine spezifischen Sicherheitsbestimmungen mit demselben Ziel enthält; gibt es solche Anforderungen, nur für die Aspekte und Risiken, die nicht darunter fallen (Art. 2 Abs. 1).

    Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988Art. 52

    Ab diesem Tag gilt die Verordnung (Art. 52). Die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG sind mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben (Art. 50 Abs. 1). Produkte, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen, mit ihr konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen die Mitgliedstaaten auf dem Markt nicht behindern (Art. 51).

Stand der Termine: 25. Oktober 2026.

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