Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988

Wann gilt ein Produkt als sicher?

Ein sicheres Produkt ist nach der Verordnung jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung einschließlich der tatsächlichen Gebrauchsdauer keine oder nur geringe mit der Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt. Das allgemeine Sicherheitsgebot verlangt, dass Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Für die Bewertung, ob ein Produkt sicher ist, zählt Artikel 6 Absatz 1 insbesondere auf: die Eigenschaften des Produkts einschließlich Gestaltung, technischer Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung sowie der Anweisungen für Zusammenbau, Installation, Verwendung und Wartung; die Einwirkung auf andere Produkte und die möglichen Einwirkungen anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, soweit eine gemeinsame Verwendung vernünftigerweise vorhersehbar ist; Aufmachung, Etikettierung einschließlich einer Alterskennzeichnung für Kinder, Warnhinweise und Anweisungen für sichere Verwendung und Entsorgung; die Verbraucherkategorien einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher wie Kinder, älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen und die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede; das Erscheinungsbild, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt anders als vorgesehen zu verwenden, insbesondere bei lebensmittelähnlichen Produkten oder solchen, die kinderattraktiv wirken; sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, angemessene Cybersicherheitsmerkmale sowie, soweit die Art des Produkts es verlangt, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen. Dass ein höheres Sicherheitsniveau erreichbar wäre oder dass andere Produkte mit geringerem Risiko verfügbar sind, ist kein Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

Eine Vermutung der Konformität mit dem Sicherheitsgebot gilt, wenn das Produkt den im Amtsblatt veröffentlichten anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die davon geregelten Risiken und Risikokategorien gerecht wird oder, in deren Ermangelung, nationalen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Bereitstellungsmitgliedstaats entspricht, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Vermutung hindert die Marktüberwachungsbehörden nicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Anzeichen bestehen, dass ein Produkt trotz der Vermutung gefährlich ist.

Gilt die Vermutung nicht, werden bei der Sicherheitsbewertung insbesondere, soweit verfügbar, andere europäische Normen, internationale Normen, internationale Übereinkünfte, freiwillige Zertifizierungssysteme, Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission, nationale Normen des Bereitstellungsmitgliedstaats, der Stand des Wissens und der Technik einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien, einschlägige Verhaltenskodizes, die vernünftigerweise erwartbare Sicherheit und die nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Sicherheitsanforderungen berücksichtigt.

Quellen im Verordnungstext: Art. 3 Nr. 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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