Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988
Welche Angaben müssen auf dem Produkt oder seiner Verpackung stehen?
Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement tragen; ist das aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich, werden die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben. Außerdem bringen sie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse auf dem Produkt an und, falls abweichend, die Angaben der zentralen Anlaufstelle, unter der sie kontaktiert werden können; ist das auf dem Produkt nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage.
Einführer bringen entsprechend ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Angaben der zentralen Anlaufstelle auf dem Produkt an; andernfalls auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage, und sie sorgen dafür, dass ihre Kennzeichnung die nach Unionsrecht erforderlichen Herstellerangaben nicht verdeckt.
Dem Produkt werden klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom Bereitstellungsmitgliedstaat festgelegten, für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache beigefügt; dies gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vorgesehen verwendet werden kann.
Quellen im Verordnungstext: Art. 9 Abs. 5, Art. 9 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 9 Abs. 7
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.