Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988
Was ist bei einem Rückruf gegenüber Verbrauchern zu tun?
Im Fall eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung sorgen Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit Artikel 22 Absatz 12 dafür, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden; wo personenbezogene Daten der Kundschaft vorliegen, werden sie zu diesem Zweck genutzt. Können nicht alle Betroffenen so erreicht werden, verbreiten die Pflichtigen über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, soziale Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Massenmedien; diese Informationen sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu halten.
Werden Verbraucher schriftlich über einen Rückruf unterrichtet, geschieht das in Form einer Rückrufanzeige. Die Rückrufanzeige ist leicht verständlich, in der oder den Sprachen der Mitgliedstaaten verfügbar, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, und enthält eine Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, eine klare Beschreibung des Produkts mit Abbildung, Namen und Marke sowie Produktionskennnummern wie Chargen- oder Seriennummer samt Hinweis, wo diese am Produkt zu finden sind, Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde, soweit verfügbar, eine klare Beschreibung der Gefahr ohne verharmlosende Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“ oder „in seltenen Situationen“, eine klare Beschreibung des gebotenen Verhaltens einschließlich der Anweisung, die Verwendung des Produkts unverzüglich einzustellen, eine klare Beschreibung der nach Artikel 37 verfügbaren Abhilfe, eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst für weitere Informationen in den jeweiligen Amtssprachen sowie eine Aufforderung zur Weitergabe der Informationen.
Der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur bietet dem Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an. Die Wahl steht dem Verbraucher zwischen mindestens zwei dieser Maßnahmen zu: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder angemessene Erstattung des Wertes, mindestens in Höhe des gezahlten Preises; abweichend davon kann der Wirtschaftsakteur nur eine Abhilfe anbieten, wenn andere unmöglich wären oder im Vergleich unverhältnismäßige Kosten verursachten, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten bereitgestellt werden könnte; eine Erstattung steht dem Verbraucher stets zu, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen werden. Eine Reparatur durch den Verbraucher gilt nur dann als wirksam, wenn sie leicht und sicher durchführbar ist und die Rückrufanzeige dies vorsieht; in diesem Fall werden die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen bereitgestellt, und die Rechte aus den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 bleiben unberührt. Die Abhilfe darf keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen; die Kosten für Versand oder sonstige Rückgabe trägt der Verbraucher nicht, und nicht transportable Produkte werden abgeholt.
Quellen im Verordnungstext: Art. 35 Abs. 1, Art. 35 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.