Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988

Welche Pflichten hat ein Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Produkts?

Bevor Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen, führen sie eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Soweit angesichts der Risiken angemessen, umfassen die Unterlagen auch eine Risikoanalyse mit den gewählten Lösungen zu deren Beseitigung oder Minderung und eine Aufstellung der angewandten europäischen Normen oder sonstigen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8. Wurden Normen oder Anforderungen nur teilweise angewandt, geben die Hersteller an, welche Teile angewandt wurden.

Mit dem Inverkehrbringen gewährleisten Hersteller, dass das Produkt im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Artikel 5 entworfen und hergestellt wurde. Die technischen Unterlagen halten sie auf dem neuesten Stand und zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereit; auf Verlangen stellen sie sie zur Verfügung. Bei Serienfertigung sorgen sie durch geeignete Verfahren dafür, dass die Konformität mit Artikel 5 stets gewährleistet bleibt.

Am Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage gewährleisten die Hersteller eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement. Dort bringen sie außerdem ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse an und, falls abweichend, die Angaben der zentralen Anlaufstelle, unter der sie kontaktiert werden können. Dem Produkt werden klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom Mitgliedstaat festgelegten, für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache beigefügt, es sei denn, das Produkt kann auch ohne sie sicher und wie vorgesehen verwendet werden.

Quellen im Verordnungstext: Art. 9 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 9 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5, Art. 9 Abs. 6, Art. 9 Abs. 7

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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