Häufige Fragen zur Maschinenverordnung

Diese Antworten stammen aus derselben Recherche, die Sie auf der Startseite selbst bedienen können. Jede nennt die Stelle im Verordnungstext, auf der sie beruht.

Ab wann gilt die Maschinenverordnung?

Die Maschinenverordnung gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027. Sie ist jedoch bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Für bestimmte Vorschriften gelten frühere Zeitpunkte, insbesondere Artikel 26 bis 42 ab dem 20. Januar 2024.

Quelle: Art. 54

Was gilt als wesentliche Veränderung einer Maschine?

Als wesentliche Veränderung gilt eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, wenn dadurch die Sicherheit beeinträchtigt wird, eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht.

Eine wesentliche Veränderung liegt insbesondere vor, wenn deshalb trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen ergänzt werden müssen und deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erfordert, oder wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Stabilität oder Festigkeit erforderlich sind.

Reparatur- und Wartungsarbeiten gelten nicht als wesentliche Veränderung, sofern sie die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen.

Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt grundsätzlich als Hersteller und muss die Herstellerpflichten erfüllen, die Konformität in eigener Verantwortung erklären und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren anwenden. Dies gilt nicht für einen nichtprofessionellen Nutzer, der die wesentliche Veränderung an seiner Maschine für den Eigengebrauch vornimmt.

Quellen: Art. 3 Nr. 15 und 16, Erwägungsgrund 26, Art. 18

Wer gilt als Hersteller, wenn jemand eine Maschine wesentlich verändert?

Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke der Verordnung als Hersteller. Diese Person unterliegt den Herstellerpflichten nach Artikel 10 und muss insbesondere auf eigene Verantwortung erklären, dass die betroffene Maschine oder das dazugehörige Produkt den geltenden Anforderungen der Verordnung entspricht. Außerdem muss sie das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren anwenden.

Nimmt ein nichtprofessioneller Nutzer die wesentliche Veränderung an seiner Maschine oder seinem dazugehörigen Produkt für den Eigengebrauch vor, gilt er dagegen nicht als Hersteller und unterliegt nicht den Herstellerpflichten nach Artikel 10.

Quellen: Art. 18, Art. 25 Abs. 1

Darf die Betriebsanleitung ausschließlich digital bereitgestellt werden?

Die Betriebsanleitung darf grundsätzlich digital bereitgestellt werden. Der Hersteller muss dabei angeben, wie auf sie zugegriffen werden kann, und ein Format bereitstellen, das das Ausdrucken, Herunterladen und Speichern auf einem elektronischen Gerät ermöglicht. Sie muss während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich sein.

Ausschließlich digital ist sie jedoch nicht in jedem Fall zulässig: Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs muss der Hersteller die Betriebsanleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereitstellen. Bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten für nichtprofessionelle Nutzer oder zur vernünftigerweise vorhersehbaren Nutzung durch solche Nutzer müssen die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform bereitgestellt werden.

Quellen: Art. 10 Abs. 7 Buchst. a, Art. 10 Abs. 7 Buchst. b, Art. 10 Abs. 7 Buchst. c

Welche Pflichten hat ein Einführer?

Ein Einführer ist eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich der Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

Für Maschinen und dazugehörige Produkte gelten insbesondere folgende Pflichten:

  • Er darf nur konforme Maschinen oder dazugehörige Produkte in Verkehr bringen.
  • Vor dem Inverkehrbringen muss er gewährleisten, dass die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden, die technischen Unterlagen erstellt wurden, die CE-Kennzeichnung angebracht ist, die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und der Hersteller bestimmte Anforderungen erfüllt.
  • Hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht konform ist, darf er es erst nach Herstellung der Konformität in Verkehr bringen. Bei einem Risiko muss er den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden unterrichten.
  • Solange sich das Produkt in seiner Verantwortung befindet, muss er sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen.
  • Auf begründetes Verlangen muss er der zuständigen nationalen Behörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenarbeiten.

Für Einführer unvollständiger Maschinen gelten entsprechende Pflichten hinsichtlich Lagerung und Transport sowie der Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde.

Quellen: Art. 3 Nr. 20, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 5, Art. 13 Abs. 9, Art. 14 Abs. 5, Art. 14 Abs. 8

Welche Pflichten hat ein Händler?

Ein Händler muss beim Bereitstellen einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts auf dem Markt die Vorschriften der Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen. Für unvollständige Maschinen gilt diese Pflicht ebenfalls.

Vor dem Bereitstellen muss der Händler überprüfen, ob:

  • die CE-Kennzeichnung angebracht ist;
  • die EU-Konformitätserklärung beiliegt;
  • die Betriebsanleitung und die erforderlichen Informationen in einer für die Nutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen;
  • der Hersteller und der Einführer die genannten Anforderungen erfüllt haben.

Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine nicht der Verordnung entspricht, darf er sie nicht bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Bei einem Risiko muss er den Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden unterrichten.

Solange sich eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in seiner Verantwortung befindet, muss der Händler außerdem sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen.

Bringt ein Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt mit möglichen Auswirkungen auf dessen Konformität, gilt er als Hersteller und unterliegt den entsprechenden Herstellerpflichten.

Quellen: Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 3, Art. 15 Abs. 4, Art. 17

Was muss die EU-Konformitätserklärung enthalten?

Die EU-Konformitätserklärung muss insbesondere folgende Inhalte umfassen:

  • Sie muss bestätigen, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nachgewiesen wurde.
  • Sie muss dem Muster in Anhang V Teil A entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge VI, VIII, IX und X aufgeführten Elemente enthalten.
  • Sie muss die betreffende Maschine oder das dazugehörige Produkt eindeutig bezeichnen, insbesondere durch Produkt, Typ, Modell, Charge oder Seriennummer.
  • Sie muss stets auf dem neuesten Stand gehalten und in die vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprachen übersetzt werden.
  • Bei einer Einzelprüfung muss aus ihr hervorgehen, für welche Maschine oder welches dazugehörige Produkt sie ausgestellt wurde.

Mit der Ausstellung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt den Anforderungen der Verordnung genügt.

Quellen: Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Anhang V Teil A Nr. 1, Anhang X Nr. 5.2, Art. 21 Abs. 4

Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?

Die technische Dokumentation muss grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufbewahrt beziehungsweise für die zuständigen nationalen Behörden oder Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten werden. Die Frist beginnt bei Maschinen und dazugehörigen Produkten mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, bei unvollständigen Maschinen mit dem Inverkehrbringen. Für Einführer gilt ebenfalls eine Frist von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen, wobei sie die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können müssen.

Quellen: Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Anhang IX Nr. 6, Anhang VII Nr. 9, Art. 13 Abs. 8, Anhang X Nr. 2, Anhang VI Nr. 4.2

Gibt es Übergangsbestimmungen für Maschinen, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden?

Ja. Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Für diese Produkte gilt Kapitel VI der Verordnung bereits ab dem 19. Juli 2023 entsprechend anstelle von Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG, auch wenn nach diesem Artikel bereits ein Verfahren eingeleitet wurde.

Außerdem bleiben EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt oder erteilt wurden, bis zu ihrem Ablauf gültig.

Quellen: Art. 52 Abs. 1, Art. 52 Abs. 2

Ihre Frage ist nicht dabei? Stellen Sie sie direkt an den Verordnungstext.

Recherche im amtlichen Verordnungstext. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.