Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Was gilt als wesentliche Veränderung einer Maschine?
Als wesentliche Veränderung gilt eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, wenn dadurch die Sicherheit beeinträchtigt wird, eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht.
Eine wesentliche Veränderung liegt insbesondere vor, wenn deshalb trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen ergänzt werden müssen und deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erfordert, oder wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Stabilität oder Festigkeit erforderlich sind.
Reparatur- und Wartungsarbeiten gelten nicht als wesentliche Veränderung, sofern sie die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen.
Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt grundsätzlich als Hersteller und muss die Herstellerpflichten erfüllen, die Konformität in eigener Verantwortung erklären und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren anwenden. Dies gilt nicht für einen nichtprofessionellen Nutzer, der die wesentliche Veränderung an seiner Maschine für den Eigengebrauch vornimmt.
Quellen im Verordnungstext: Art. 3 Nr. 15 und 16, Erwägungsgrund 26, Art. 18
Recherche im amtlichen Verordnungstext. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.