Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Welche Pflichten hat ein Einführer?

Ein Einführer ist eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich der Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

Für Maschinen und dazugehörige Produkte gelten insbesondere folgende Pflichten:

  • Er darf nur konforme Maschinen oder dazugehörige Produkte in Verkehr bringen.
  • Vor dem Inverkehrbringen muss er gewährleisten, dass die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden, die technischen Unterlagen erstellt wurden, die CE-Kennzeichnung angebracht ist, die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und der Hersteller bestimmte Anforderungen erfüllt.
  • Hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht konform ist, darf er es erst nach Herstellung der Konformität in Verkehr bringen. Bei einem Risiko muss er den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden unterrichten.
  • Solange sich das Produkt in seiner Verantwortung befindet, muss er sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen.
  • Auf begründetes Verlangen muss er der zuständigen nationalen Behörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenarbeiten.

Für Einführer unvollständiger Maschinen gelten entsprechende Pflichten hinsichtlich Lagerung und Transport sowie der Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde.

Quellen im Verordnungstext: Art. 3 Nr. 20, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 5, Art. 13 Abs. 9, Art. 14 Abs. 5, Art. 14 Abs. 8

Recherche im amtlichen Verordnungstext. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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