Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?

Die technische Dokumentation muss grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufbewahrt beziehungsweise für die zuständigen nationalen Behörden oder Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten werden. Die Frist beginnt bei Maschinen und dazugehörigen Produkten mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, bei unvollständigen Maschinen mit dem Inverkehrbringen. Für Einführer gilt ebenfalls eine Frist von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen, wobei sie die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können müssen.

Quellen im Verordnungstext: Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Anhang IX Nr. 6, Anhang VII Nr. 9, Art. 13 Abs. 8, Anhang X Nr. 2, Anhang VI Nr. 4.2

Recherche im amtlichen Verordnungstext. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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