Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Wer gilt als Hersteller, wenn jemand eine Maschine wesentlich verändert?

Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke der Verordnung als Hersteller. Diese Person unterliegt den Herstellerpflichten nach Artikel 10 und muss insbesondere auf eigene Verantwortung erklären, dass die betroffene Maschine oder das dazugehörige Produkt den geltenden Anforderungen der Verordnung entspricht. Außerdem muss sie das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren anwenden.

Nimmt ein nichtprofessioneller Nutzer die wesentliche Veränderung an seiner Maschine oder seinem dazugehörigen Produkt für den Eigengebrauch vor, gilt er dagegen nicht als Hersteller und unterliegt nicht den Herstellerpflichten nach Artikel 10.

Quellen im Verordnungstext: Art. 18, Art. 25 Abs. 1

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