Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Welche Pflichten hat ein Händler?

Ein Händler muss beim Bereitstellen einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts auf dem Markt die Vorschriften der Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen. Für unvollständige Maschinen gilt diese Pflicht ebenfalls.

Vor dem Bereitstellen muss der Händler überprüfen, ob:

  • die CE-Kennzeichnung angebracht ist;
  • die EU-Konformitätserklärung beiliegt;
  • die Betriebsanleitung und die erforderlichen Informationen in einer für die Nutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen;
  • der Hersteller und der Einführer die genannten Anforderungen erfüllt haben.

Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine nicht der Verordnung entspricht, darf er sie nicht bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Bei einem Risiko muss er den Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden unterrichten.

Solange sich eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in seiner Verantwortung befindet, muss der Händler außerdem sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen.

Bringt ein Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt mit möglichen Auswirkungen auf dessen Konformität, gilt er als Hersteller und unterliegt den entsprechenden Herstellerpflichten.

Quellen im Verordnungstext: Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 3, Art. 15 Abs. 4, Art. 17

Recherche im amtlichen Verordnungstext. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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