Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847

Welche Fristen gelten für die Meldung einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle?

Für eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle gelten folgende Fristen:

  • Der Hersteller muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, eine Frühwarnung über die Schwachstelle übermitteln.
  • Sofern die Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, muss er unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung, eine Meldung mit allgemeinen Informationen zur Schwachstelle, ihrer Ausnutzung sowie zu Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen übermitteln.
  • Spätestens 14 Tage nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist, muss der Hersteller einen Abschlussbericht vorlegen.

Quelle im Verordnungstext: Art. 14 Abs. 2

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