Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847
Welche Fristen gelten für die Meldung einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle?
Für eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle gelten folgende Fristen:
- Der Hersteller muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, eine Frühwarnung über die Schwachstelle übermitteln.
- Sofern die Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, muss er unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung, eine Meldung mit allgemeinen Informationen zur Schwachstelle, ihrer Ausnutzung sowie zu Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen übermitteln.
- Spätestens 14 Tage nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist, muss der Hersteller einen Abschlussbericht vorlegen.
Quelle im Verordnungstext: Art. 14 Abs. 2
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.