Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847

Seit wann gelten die Meldepflichten?

Die Meldepflichten nach Artikel 14 gelten seit dem 11. September 2026. Für Hersteller umfasst dies insbesondere die Meldung jeder ihnen bekannt gewordenen, aktiv ausgenutzten Schwachstelle an das zuständige CSIRT und die ENISA über die einheitliche Meldeplattform.

Quellen im Verordnungstext: Art. 71 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 1

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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