Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847
Was gilt für Produkte, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden?
Für Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, gelten die Anforderungen der Verordnung grundsätzlich nur, wenn sie nach diesem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung unterliegen.
Abweichend davon gelten die Meldepflichten der Hersteller nach Artikel 14 für alle Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehört insbesondere die Meldung jeder dem Hersteller bekannten aktiv ausgenutzten Schwachstelle an das zuständige CSIRT und die ENISA über die einheitliche Meldeplattform.
Die Verordnung gilt im Allgemeinen ab dem 11. Dezember 2027, während Artikel 14 bereits ab dem 11. September 2026 gilt.
Quellen im Verordnungstext: Art. 69 Abs. 2, Art. 69 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und 2
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.