Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847
An wen muss eine Schwachstelle gemeldet werden?
Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle in einem Produkt mit digitalen Elementen muss der Hersteller gleichzeitig dem als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA melden. Die Meldung erfolgt über die von der ENISA eingerichtete einheitliche Meldeplattform.
Andere natürliche oder juristische Personen können Schwachstellen freiwillig einem als Koordinator benannten CSIRT oder der ENISA melden. Meldet eine solche andere Person eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle, unterrichtet das als Koordinator benannte CSIRT den Hersteller unverzüglich.
Quellen im Verordnungstext: Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.