Maschinenverordnung, Verordnung (EU) 2023/1230

Was gilt nicht als wesentliche Veränderung einer Maschine?

Keine wesentliche Veränderung im Sinne der Maschinenverordnung liegt vor, wenn eines der Merkmale der Definition in Artikel 3 Nummer 16 fehlt:

  • Vom Hersteller vorgesehen oder geplant: Veränderungen, die der Hersteller vorgesehen oder geplant hat, sind nicht erfasst.
  • Vor dem Inverkehrbringen: Die Definition erfasst nur Veränderungen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme.
  • Keine Folge für die Sicherheit: Entsteht keine neue Gefährdung und erhöht sich kein bestehendes Risiko, ist die Veränderung nicht wesentlich.
  • Keine der beiden Schutzmaßnahmen nötig: Wird weder eine Ergänzung um Schutzeinrichtungen mit Anpassung des Sicherheitssteuerungssystems noch eine zusätzliche Schutzmaßnahme für Stabilität oder Festigkeit erforderlich, ist die Veränderung nicht wesentlich.

Ausdrücklich abgegrenzt sind Reparatur- und Wartungsarbeiten: Nach Erwägungsgrund 26 sollten sie nicht als wesentliche Veränderung betrachtet werden, wenn sie die Übereinstimmung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen.

Nicht zu verwechseln damit ist die Regel für nichtprofessionelle Nutzer: Nimmt ein nichtprofessioneller Nutzer eine wesentliche Veränderung für den Eigengebrauch vor, bleibt sie eine wesentliche Veränderung; er gilt aber nicht als Hersteller und unterliegt nicht den Herstellerpflichten nach Artikel 10.

Quellen im Verordnungstext: Art. 3 Nr. 16, Art. 18, Erwägungsgrund 26

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt und von Vinano redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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