DORA, Verordnung (EU) 2022/2554

Welche Vertragsbestimmungen muss ein Vertrag mit einem IKT-Drittdienstleister enthalten?

Ein Vertrag mit einem IKT-Drittdienstleister muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

  • Die Rechte und Pflichten des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters müssen eindeutig zugewiesen und schriftlich in einem herunterladbaren, dauerhaften und zugänglichen Format dokumentiert werden. Der vollständige Vertrag muss eine Vereinbarung über die Dienstleistungsgüte umfassen.
  • Eine klare und vollständige Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister bereitstellen muss.
  • Eine Angabe dazu, ob die Unterauftragsvergabe für IKT-Dienstleistungen zulässig ist, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, sowie gegebenenfalls die dafür geltenden Bedingungen.
  • Beschreibungen der Dienstleistungsgüte einschließlich Aktualisierungen und Überarbeitungen.
  • Die Verpflichtung des IKT-Drittdienstleisters, dem Finanzunternehmen bei einem mit dem bereitgestellten IKT-Dienst verbundenen IKT-Vorfall Unterstützung zu leisten, entweder ohne zusätzliche Kosten oder zu vorab festzusetzenden Kosten.

Bei der Vertragsverhandlung sollen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister außerdem die Verwendung von Standardvertragsklauseln erwägen, die Behörden für bestimmte Dienstleistungen entwickelt haben.

Quellen im Verordnungstext: Art. 30 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 Buchst. a, Art. 30 Abs. 2 Buchst. e und f, Art. 30 Abs. 4

Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt, von einem KI-Sprachmodell aus den Fundstellen formuliert. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Eigene Frage an den Verordnungstext stellen