DORA, Verordnung (EU) 2022/2554
Für welche Unternehmen gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt grundsätzlich für folgende Unternehmen:
- Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geld-Institute.
- Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten wertreferenzierter Token, Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Transaktionsregister.
- Verwalter alternativer Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften, Datenbereitstellungsdienste, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Ratingagenturen, Administratoren kritischer Referenzwerte, Schwarmfinanzierungsdienstleister, Verbriefungsregister und IKT-Drittdienstleister.
Die Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis t werden zusammen als „Finanzunternehmen“ bezeichnet. Für bestimmte Unternehmen bestehen Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Verwalter alternativer Investmentfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, kleinere Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bestimmte ausgenommene Personen nach der Richtlinie 2014/65/EU, bestimmte kleine und mittlere Versicherungsvermittler sowie Postgiroämter. Finanzunternehmen wenden die Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihres Gesamtrisikoprofils sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten an.
Quellen im Verordnungstext: Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1
Mit der Recherche im amtlichen Verordnungstext erstellt, von einem KI-Sprachmodell aus den Fundstellen formuliert. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.